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Steuererklärung 2026: Fristen, Pauschalen & Fahrtkosten

SAP Concur |

Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Auftrag ihres Arbeitgebers unterwegs, entstehen Kosten – zum Beispiel für Fahrt oder Verpflegung. Diese Kosten können sie mithilfe einer Reisekostenabrechnung von ihrem Arbeitgeber zurückfordern oder in der Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Ob Fahrtkosten für den täglichen Arbeitsweg, Übernachtungskosten auf der Dienstreise oder das Geschäftsessen: Viele beruflich bedingte Ausgaben lassen sich entweder über die Reisekostenabrechnung vom Arbeitgeber erstatten oder in der Steuererklärung geltend machen. Wer hier den Überblick behält, kann sein zu versteuerndes Einkommen senken und eine höhere Steuererstattung erzielen.

Die Navigation durch den Dschungel der steuerlichen Vorgaben, Pauschalen und Fristen ist jedoch komplex. Welche Pauschalen sind 2026 relevant? Was hat sich im Vergleich zur Steuererklärung 2025 und Steuererklärung 2024 verändert? Welche Ausgaben lassen sich sogar ohne Nachweis absetzen und welche Fristen gilt es zu beachten? Dieser Artikel liefert die Antworten, sodass auch unterjährig ein Überblick behalten werden kann.

Wann ist die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025?

2026 geht es um die Erklärung für das Steuerjahr 2025. Der 31. Juli 2026 gilt für Personen, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, als Frist. Wenn man sich durch einen Steuerberater unterstützen lässt, verschiebt sich diese Frist auf den 1. März 2027. Das schafft vielen Selbstständigen und Unternehmern mehr Zeit für die Planung. Bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung gilt für Arbeitnehmende als Stichtag spätestens der 31. Dezember 2029, da sie ihre Steuern grundsätzlich bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen können.

Wann ist die Abgabefrist für die Steuererklärung 2026?

Für das Steuerjahr 2026 ist die Pflichtabgabe der 31. Juli 2027, bei Inanspruchnahme einer Steuerberatung verlängert sich die Frist bis zum 29. Februar 2028. Wer freiwillig abgibt, hat bis zum 31. Dezember 2030 Zeit.

Pauschalen 2026 – Homeoffice, Fahrtkosten, Reisekosten & Co.

Für die Steuererklärung 2026 gibt es eine entscheidende Änderung im Vergleich zu den Vorjahren 2025 und 2024: Die Entfernungspauschale wird ab 2026 auf 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer erhöht. Was das konkret bedeutet, welche weiteren Pauschalen gelten und worauf es bei Homeoffice, Dienstreisen und Übernachtungskosten ankommt, erfahren Sie hier:

Werbungskostenpauschale 2026

Jeder Arbeitnehmende in Deutschland erhält automatisch einen Pauschbetrag von 1.230 Euro für Werbungskosten. Dieser wird ohne Nachweise direkt vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und deckt pauschal übliche berufsbedingte Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Homeoffice oder Fortbildungen ab.

Die Pauschale lohnt sich vor allem bei:

  • kurzen Arbeitswegen (unter ca. 11–12 km einfache Strecke)
  • wenigen Arbeitstagen, etwa in Teilzeit
  • insgesamt geringen sonstigen Werbungskosten

Doch in vielen Fällen, etwa bei längeren Arbeitswegen, vielen Homeoffice-Tagen oder häufigen Dienstreisen, übersteigen die tatsächlichen Kosten den Pauschbetrag deutlich. Wer Fahrtkosten und Strecken sorgfältig dokumentiert und einzeln in der Steuererklärung angibt, kann oft eine deutlich höhere Steuerersparnis erzielen. Hierfür stehen zwei Pauschalen zur Verfügung: die Entfernungspauschale für den täglichen Arbeitsweg und die Kilometerpauschale für Dienstreisen.

Täglicher Arbeitsweg: Die Entfernungspauschale 2026

Für den täglichen Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale – auch als Pendlerpauschale bekannt. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt sie einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer der einfachen Wegstrecke. Es wird also nur die Entfernung in eine Richtung berücksichtigt, nicht die gesamte Hin- und Rückfahrt. Die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, ob Auto, Fahrrad, ÖPNV oder zu Fuß. Bisher galten 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und erst ab Kilometer 21 0,38 Euro pro Kilometer.

Pro Kalenderjahr können über die Entfernungspauschale maximal 4.500 Euro abgesetzt werden. Eine Besonderheit gilt beim Pendeln mit dem Dienstwagen: Die Entfernungspauschale kann zwar genutzt werden, allerdings wird gleichzeitig ungemindert ein monatlicher Zuschlag von 0,03 % des Listenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil versteuert. Das gilt unabhängig davon, wie oft tatsächlich zur Arbeit gefahren wurde.

Dienstreisen: Fahrtkosten als Werbungskosten

Für berufliche Fahrten außerhalb des regulären Arbeitswegs gilt die Kilometerpauschale. Ihr Vorteil: Statt jeden einzelnen Beleg für Benzin, Wartung oder Reparaturen aufzubewahren, wird ein pauschaler Betrag pro gefahrenem Kilometer angesetzt. Dieser deckt sämtliche fahrzeugbezogenen Kosten ab, also Wertverlust, Reparaturen, Kraftstoff und Versicherung. Maut- oder Parkgebühren können zusätzlich separat geltend gemacht werden. Für das Steuerjahr 2026 gelten die gleichen Bestimmungen wie in den Vorjahren.

Für Geschäftsreisen mit selbst bezahlten Fahrtkosten gelten folgende Sätze:

  • 30 Cent pro Kilometer mit dem Auto (Hin- und Rückweg; gilt nicht für Dienstwagen)
  • 20 Cent pro Kilometer mit dem Motorrad, Moped, oder Mofa
  • 20 Cent pro Kilometer mit dem E-Bike oder Pedelec, unter Voraussetzung eines Kennzeichens und einer Geschwindigkeit über 25 km/h
  • Tatsächliche Ticketkosten bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Beleg erforderlich)

Wird für eine Geschäftsreise freiwillig das private Auto genutzt, obwohl ein Dienstwagen bereitsteht, ist die Kilometerpauschale nicht automatisch anwendbar. Ob sie berücksichtigt werden kann, hängt vom konkreten Einzelfall und davon ab, ob tatsächlich selbst getragene Fahrtkosten vorliegen.

Was gilt für die Homeoffice-Pauschale 2026?

Die Homeoffice-Pauschale oder auch Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) ermöglicht es Arbeitnehmenden, Homeoffice-Tage und damit verbundene Mehraufwendungen für die Nutzung der Wohnung pauschal als Werbungskosten geltend zu machen. Dafür sind keine Nachweise für ein separates Arbeitszimmer, Strom- oder Heizkosten notwendig. Im Vergleich hierzu ist ein häusliches Arbeitszimmer nur absetzbar, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Das Arbeitszimmer muss somit als erste Tätigkeitsstätte gelten.

Die Beträge für die Homeoffice-Pauschale gelten seit 2023 dauerhaft und bleiben auch 2026 unverändert:

  • 6 Euro pro Homeoffice-Tag
  • Maximal 210 Tage pro Jahr absetzbar
  • Höchstbetrag: 1.260 Euro pro Jahr

Damit ein Tag als Homeoffice-Tag zählt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • An diesem Tag wurden mehr als 50 % der Arbeitszeit von zuhause aus geleistet
  • Die erste Tätigkeitsstätte wurde an diesem Tag nicht aufgesucht

Homeoffice-Pauschale 2026: Finanzämter prüfen strenger

Ab der Steuererklärung für 2025 verlangen Finanzämter zunehmend detaillierte Nachweise: Zeitaufzeichnungen mit Datum, Beginn und Ende von Homeoffice-Tagen sowie ggf. Arbeitgeberbescheinigungen über genehmigtes oder angeordnetes Homeoffice. Ein einfacher Homeoffice-Kalender mit Datum, Beginn, Ende und kurzer Tätigkeitsnotiz schafft hier Sicherheit.

Homeoffice vs. Pendlerpauschale: Vergleich

Pro Tag kann die Homeoffice-Pauschale oder die Pendlerpauschale geltend gemacht werden. Mit dem neuen Pendlerpauschalen-Satz 2026 von 0,38 Euro pro Kilometer (ab dem ersten Kilometer), kann das Pendeln ins Büro für Arbeitnehmende steuerlich attraktiver sein als ein Homeoffice-Tag. Es lohnt sich daher, beide Optionen für die eigene Situation durchzurechnen und die jeweiligen Tage im Büro oder Homeoffice zu dokumentieren.

Seit 2023 können in bestimmten Fällen außerdem Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale für denselben Tag geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass der Arbeitstag überwiegend im Homeoffice verbracht wird und zusätzlich an diesem Tag die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird.

Verpflegungsmehraufwand & Pauschalen 2026

Der Verpflegungsmehraufwand bezeichnet die zusätzlichen Kosten für Essen und Trinken auf Dienstreisen. Statt Einzelbelege zu sammeln, können gesetzlich festgelegte Pauschalen angesetzt werden. Ganz ohne Nachweise, allein auf Basis der Reisedauer. Die Verpflegungspauschale kann steuerfrei über die Reisekostenabrechnung vom Arbeitgeber erstattet werden. Falls keine Erstattung erfolgt, lässt sie sich als Werbungskosten in der Steuererklärung (§ 9 Abs. 4a EStG) geltend machen.

Für Dienstreisen innerhalb Deutschlands gelten 2026 folgende Sätze:

  • 28 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 24 Stunden
  • 14 Euro bei einer Abwesenheit von 8 bis 24 Stunden
  • 14 Euro jeweils für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Reisen

Werden Mahlzeiten vom Arbeitgeber, Kunden oder Geschäftspartner gestellt, reduziert sich die Pauschale um 20 % für ein Frühstück und um jeweils 40 % für ein Mittag- oder Abendessen.

Im Ausland können die Pauschalen abweichen und sind teilweise höher. Die aktuell gültigen Auslandssätze für 2026 werden jährlich durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums festgelegt. Ist ein Land nicht in der Liste aufgeführt, gilt der Pauschbetrag für Luxemburg.

Übernachtungskosten bei längeren Dienstreisen

Bei Hotelübernachtungen aus beruflichen Gründen können die tatsächlichen Übernachtungskosten in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie selbst bezahlt und nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden. Enthaltene Verpflegungskosten werden dabei herausgerechnet, da Mahlzeiten auf Dienstreisen über die Verpflegungspauschale separat geltend gemacht werden und nicht doppelt absetzbar sind. Sind Mahlzeiten im Hotelpreis inbegriffen, vom Arbeitgeber übernommen oder durch ein Seminar bzw. eine Konferenz bereitgestellt, werden sie anteilig abgezogen:

  • Frühstück: 5,60 Euro (20 %)
  • Mittag- oder Abendessen: je 11,20 Euro (40 %)

Wer den Partner auf einer Geschäftsreise mitnimmt, kann nur die Kosten für eine Einzelunterkunft absetzen. In diesem Fall empfiehlt sich, beim Hotel nach einer separaten Einzelzimmerrechnung zu fragen.

Geltende Regeln für Reisenebenkosten

Neben den Hauptkosten können auch weitere beruflich bedingte Nebenkosten als Werbungskosten abgesetzt werden, etwa eine Reisegepäckversicherung, Mautgebühren oder Schäden durch Diebstahl. Für nicht belegbare Ausgaben wie Trinkgelder oder Gepäckaufbewahrung genügt ein selbst erstellter Eigenbeleg mit Angaben zum Zahlungsempfänger, Art der Aufwendung, Begründung, Datum und Betrag. Grundsätzlich gilt: Belege sorgfältig aufbewahren und alle Kosten in der Steuererklärung korrekt angeben.

Reisekosten regelkonform erfassen ohne Mehraufwand

Pauschalen vereinfachen die Steuererklärung unter der Voraussetzung, dass die Grundlage stimmt: korrekt dokumentierte Fahrtkosten, lückenlose Reisebelege, sauber erfasste Ausgaben. Digitale Lösungen wie SAP Concur helfen dabei, diese Daten strukturiert zu erfassen und für die Steuererklärung aufzubereiten. Belege werden per App erfasst, zentral gespeichert und sind jederzeit nachvollziehbar. Davon profitieren Arbeitnehmende, Arbeitgeber und Buchhaltung gleichermaßen. Gleichzeitig lassen sich Abrechnungsfehler reduzieren, Freigaben beschleunigen und alle relevanten Nachweise strukturiert für die Steuererklärung bereitstellen.

SAP Concur unterstützt Sie dabei auf vielfältige Weise:

  • Automatisierte Pauschalenberechnung: Das System berechnet die korrekten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, Kilometerpauschalen und Übernachtungskosten basierend auf Reisedauer, Zielort und nationalen/internationalen Steuersätzen automatisch. Dies minimiert Fehler und stellt sicher, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
  • Digitale Belegverwaltung (GoBD-konform): Die digitale Erfassung und Archivierung von Belegen entspricht den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Dies erleichtert die Dokumentation und die Nachvollziehbarkeit bei Betriebsprüfungen.
  • Richtlinienkonformität und Audit-Trail: Unternehmen können ihre internen Richtlinien und steuerrechtlichen Vorgaben direkt in SAP Concur hinterlegen. Das System prüft automatisch, ob eingereichte Ausgaben diesen Richtlinien entsprechen. Jede Transaktion wird detailliert protokolliert (Audit-Trail), was für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt unerlässlich ist.
  • Trennung von privater und beruflicher Nutzung: SAP Concur ermöglicht eine präzise Erfassung der beruflichen und privaten Nutzung von Dienstwagen oder anderen Betriebsmitteln, beispielsweise durch die Integration von Fahrtenbuchfunktionen oder die Unterstützung der 1 %-Regelung.
  • Globale Compliance: Für international tätige Unternehmen berücksichtigt SAP Concur länderspezifische Steuervorschriften und Mehrwertsteuerregelungen. Dies ist entscheidend, um Strafen und Nachzahlungen in verschiedenen Jurisdiktionen zu vermeiden.
  • Transparenz und Reporting: Detaillierte Berichte und Analysen zu Ausgaben und Steuerabzügen sind jederzeit abrufbar. Dies bietet Finanzabteilungen eine umfassende Übersicht und vereinfacht die Erstellung der Steuererklärung sowie die Vorbereitung auf Betriebsprüfungen.

Durch den Einsatz von digitalen Lösungen wie SAP Concur können Unternehmen den administrativen Aufwand reduzieren und die Effizienz steigern. Zudem unterstützt Concur dabei, die Risiken im Bereich der steuerlichen Compliance erheblich zu minimieren. So stellen Sie sicher, dass alle Ausgaben korrekt erfasst, geprüft und den jeweils geltenden Steuervorschriften entsprechend behandelt werden.

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FAQ: Wichtige Fragen zur Steuererklärung 2026 auf einen Blick

Wie wird der Dienstwagen in der Steuererklärung angegeben?

In den meisten Fällen müssen Arbeitnehmende den Dienstwagen in der Steuererklärung nicht separat eintragen. Der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung wird bereits über die Gehaltsabrechnung versteuert und ist in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, die automatisch ins Steuerformular der Steuererklärung (z. B. via Elster) übernommen wird.

Können Fortbildungskosten in der Steuererklärung abgesetzt werden?

Kosten für berufliche Fortbildungen, Seminare oder Weiterbildungen können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Relevante Belege wie Rechnungen, Zahlungsnachweise und Teilnahmebestätigungen sollten aufbewahrt werden. Übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten, ist nur der selbst getragene Anteil absetzbar.

Was gilt steuerlich bei doppelter Haushaltsführung?

Wer aus beruflichen Gründen eine zweite Unterkunft am Arbeitsort in Deutschland unterhält und den Hauptwohnsitz am Lebensmittelpunkt beibehält, kann die Kosten der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen. Möglich ist das nur, wenn das tägliche Pendeln vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort unzumutbar ist. Gerichte orientieren sich dabei an Fahrzeiten und konkreten Verkehrsverbindungen, nicht allein an der Kilometeranzahl. Zudem muss dem Finanzamt eine Beteiligung am Hauptwohnsitz von mindestens zehn Prozent der monatlichen Kosten nachgewiesen werden.

Absetzbar sind Miete bis zu 1.000 Euro pro Monat, Einrichtungskosten bis zu 5.000 Euro sowie Fahrtkosten für wöchentliche Heimfahrten – dafür gilt ab 2026 die Entfernungspauschale von einheitlich 0,38 Euro pro Kilometer. Verpflegungsmehraufwand kann zusätzlich in den ersten drei Monaten ab Bezug der Zweitwohnung angesetzt werden.

Welche Pauschalen gelten ohne Angabe von Einzelbelegen?

Folgende Pauschalen können 2026 ohne Vorlage von Einzelbelegen geltend gemacht werden:

  • Werbungskostenpauschale: Der Pauschbetrag von 1.230 Euro wird automatisch vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, ohne jeden Nachweis. Er deckt pauschal alle üblichen Werbungskosten ab. Neu ab 2026: Gewerkschaftsbeiträge können zusätzlich zum Pauschbetrag abgesetzt werden, auch dann, wenn die 1.230 Euro gar nicht überschritten werden.
  • Homeoffice-Pauschale: Es sind keine Rechnungen für Strom, Heizung oder Miete notwendig. Es reicht, die Anzahl der Homeoffice-Tage anzugeben (maximal 210 Tage). Ein separates Arbeitszimmer ist seit 2023 nicht mehr Voraussetzung – wohl aber ein Nachweis, dass an den angegebenen Tagen tatsächlich überwiegend von zu Hause gearbeitet wurde.
  • Entfernungspauschale: Es sind keine Tankquittungen oder ÖPNV-Tickets erforderlich. Entscheiden sind die Anzahl der Arbeitstage und die einfache Entfernung zur Arbeitsstätte. Ausnahme: Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt und höhere tatsächliche Kosten geltend machen möchte, muss Belege vorlegen.
  • Verpflegungsmehraufwand: Es genügt, Dauer und Anlass der Abwesenheit zu dokumentieren, Belege sind nicht notwendig. Wichtig: Die Pauschale entfällt, soweit die Kosten bereits über die Reisekostenabrechnung vom Arbeitgeber erstattet wurden.
  • Sonderausgaben-Pauschbetrag: 36 Euro pro Person (72 Euro für Verheiratete) werden ohne Einzelnachweise automatisch berücksichtigt. Da die meisten tatsächlichen Sonderausgaben deutlich höher ausfallen, lohnt sich hier in der Regel der Einzelnachweis.

Welche Pauschalen galten in den Vorjahren?

Folgende Pauschalen gelten für die vergangenen Jahre und sind vor allem für Steuerzahler wichtig, die ihre Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend einreichen können:

  • Werbungskostenpauschale: Für die Steuererklärung 2023, 2024 und 2025 kann je ein Pauschbetrag von 1.230 Euro abgesetzt werden.
  • Homeoffice-Pauschale: Für die Arbeit im Homeoffice gilt seit 2023 eine Pauschale von 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich.
  • Entfernungspauschale: Für 2023, 2024 und 2025 gelten 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer und erst ab Kilometer 21 0,38 Euro/km, maximal 4.500 Euro jährlich. NEU: Ab 2026 können ab dem ersten Kilometer einheitlich 0,38 Euro/km abgesetzt werden.
  • Verpflegungsmehraufwand: Bei Dienstreisen in Deutschland gelten seit 2020 unverändert 28 Euro pro Tag bei einer 24-stündigen Abwesenheit und 14 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden. Das gilt auch für die Steuerjahre 2023, 2024 und 2025.
  • Kilometerpauschale bei Dienstreisen: Für die Steuerjahre 2023, 2024 und 2025 gelten für Fahrten mit dem Pkw 0,30 Euro/km, mit motorisierten Zweirädern sowie E-Bikes oder Pedelecs (ab 25 km/h) 0,20 Euro/km. Für herkömmliche Fahrräder und öffentliche Verkehrsmitteln gelten die tatsächlichen Kosten über Belege.

Fazit: Zeit gewinnen für strategische Entscheidungen

Die erfolgreiche Reduzierung des administrativen Aufwands erfordert im Jahr 2026 den konsequenten Verzicht auf Medienbrüche und Papierkram. Erst eine lückenlose Digitalisierung und der Einsatz integrierter Cloud-Systeme schützt das Unternehmen vor steuerlichen Grauzonen und ermöglicht es Finanzabteilungen, Ausgaben vorausschauend und vollkommen regelkonform zu steuern.

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