Geschäftsreisende sind nicht nur verpflichtet, sich im Rahmen der EU-Entsenderichtlinie bei der Entsendung ins Ausland im Zielland zu registrieren. Sie müssen darüber hinaus aus sozialversicherungsrechtlichen Gründen einen Antrag auf eine so genannte A1-Bescheinigung stellen. Diese Verpflichtung gilt so lange, bis das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission die europäischen Regeln zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit überarbeiten. Weitere Informationen zur Reform.
Die EU-Entsenderichtlinie verpflichtet Arbeitgeber dazu, Dienstreisen ihrer Mitarbeiter in das EU-Ausland in dem jeweiligen Land zu registrieren. Auch für die Schweiz und weitere EWR Staaten bestehen Melde- bzw. Registrierungspflichten. Eine nachträgliche Registrierung zur Vermeidung von Bußgeldern und weiteren Strafen ist nicht möglich.
Seit Anfang 2019 sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine so genannte A1-Bescheinigung zum Nachweis des Verbleibes in der Sozialversicherung des Heimatlandes zu beantragen. Die Karenzzeit für die Umstellung von Papierform auf die elektronische Beantragung ist Ende Juni abgelaufen.
Die dadurch entstehende Transparenz und der entsprechende Datenaustausch der Sozialversicherungsträger auf europäischer Ebene sorgen für einfachere und schnellere Kontrollen.
Der Vorstand bzw. die Geschäftsführung haftet bei Compliance-Verstößen (§ 130 OWiG). Fehlende Registrierungen, A1-Bescheinigungen und/oder Dokumentationen können zu hohen Geldstrafen von bis zu 500.000 Euro führen.
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