Geschäftsreisemanagement
Trinkgeld & Kurtaxe auf Geschäftsreise: Steuer-Tipps
In Deutschland und vielen anderen Ländern der Welt ist Trinkgeld auf Geschäftsreisen üblich. Damit gemeint ist eine freiwillige Servicepauschale, deren Höhe sich oft an der Gesamtrechnung bemisst. Bei der Kurtaxe, Ortstaxe oder Bettensteuer handelt es sich um einen verpflichtenden Beitrag, den viele Gemeinden pro Übernachtung erheben und der in der Regel vom Hotel mitberechnet wird. Für Geschäftsreisende stellt sich im Jahr 2026 die Frage: Wie verbuche ich Trinkgeld und die Kurtaxe in der Reisekostenabrechnung richtig? Gibt es für die Kurtaxe eine Befreiung auf Geschäftsreisen? Andererseits gilt es zu klären, wie Mitarbeitende das ausgelegte Geld schnell zurückerhalten.
👉 Welche Ausgaben der Gesetzgeber im Detail abdeckt, lesen Sie in unserem Basis-Guide Welche Reisekosten sind erstattungsfähig? Eine Übersicht.
Was gilt als Trinkgeld während der Geschäftsreise?
Am häufigsten wird Trinkgeld in Cafés und Restaurants gegeben. Die Gepflogenheiten können sich hier von Land zu Land unterscheiden. Als übliches Trinkgeld in Deutschland gelten etwa 10 % vom Endbetrag der Rechnung. Dies ist nicht überall so. Während in den USA durchaus bis zu 20 % erwartet werden, gilt ein Trinkgeld in vielen asiatischen Ländern als ungehörig, da guter Service als selbstverständlicher Teil der Gesamtleistung gesehen wird. Informieren Sie sich daher am besten vor Ihrer Reise über die Regeln vor Ort.
Auch Trinkgeld in Hotels ist auf Geschäftsreisen gängig, etwa für das Zimmermädchen oder Gepäckträger. Hier sind zwischen zwei und fünf Euro üblich. Und nicht zuletzt werden Sie auch Ihrem Taxi- oder Uberfahrer einen freiwilligen Serviceaufschlag zahlen, hier sind ebenfalls 10 % üblich. Grundsätzlich sind all diese Leistungen auf Geschäftsreisen erstattungsfähig, wenn Sie dabei ein paar formelle Dinge beachten.
👉 Wie Sie Ihre Reisekostenabrechnungen strategisch optimieren und Nebenkosten senken, erfahren Sie in unseren Geschäftsreisen-Spartipps für Unternehmen.
Wie buche ich Trinkgeld in der Reisekostenabrechnung richtig?
Trinkgelder sind typische Reisenebenkosten wie etwa Eintrittsgelder für betrieblich bedingte Veranstaltungen, Parkgebühren und Ähnliches. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass solche Spesen vom Arbeitgeber übernommen werden, haben Mitarbeitende nicht. Häufig werden jedoch auch solche Ausgaben in der Reisekostenrichtlinie anerkannt. Wenn Sie Ihr Trinkgeld verbuchen, achten Sie am besten auf folgende Punkte:
- Richtlinien prüfen: Checken Sie vor Antritt der Reise die Reisekostenrichtlinien Ihres Unternehmens. Welche Regeln gelten für Reisenebenkosten im Allgemeinen und für Trinkgelder im Besonderen? Die Compliance-Regeln bei Spesen sind hier entscheidend.
- Werbungskosten nutzen: Sollte Ihr Arbeitgeber Trinkgelder nicht übernehmen, können Sie die Ausgaben immer noch in Ihrer eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen.
- Quittung ausweisen lassen: Sprechen Sie mit den Bediensteten im Restaurant, sodass Ihr Trinkgeld möglichst direkt auf einer maschinell erstellten Quittung ausgewiesen wird.
- Handschriftlicher Vermerk: Eine Alternative wäre ein handschriftlicher Vermerk auf der Rechnung, der vom Empfänger zwingend gegengezeichnet werden muss.
- Eigenbeleg als Notlösung: Ist dies nicht möglich, arbeiten Sie mit einem ausführlichen Eigenbeleg, der alle Daten wie Summe, Datum, Empfänger und Zweck exakt auflistet.
👉 Welche Nachweise das Finanzamt beim digitalen Belegscan anerkennt, erfahren Sie unter Welche Belege dürfen mit der Reisekostenabrechnung eingereicht werden?.
👉 Einen vollständigen Einstieg in das steuerliche Fundament bietet Ihnen unser Leitfaden zur Reisekostenabrechnung: Grundlagen und Pauschalen.
Kann Trinkgeld steuerlich geltend gemacht werden?
Bei einer rein betrieblich veranlassten Bewirtung kann das Trinkgeld zu 100 % als Betriebsausgabe geltend gemacht werden – etwa, wenn das Unternehmen die eigenen Mitarbeitenden bei einer internen Veranstaltung bewirtet. Bei Trinkgeldern im Rahmen eines gemeinsamen Essens mit Kundinnen und Kunden handelt es sich jedoch um geschäftlich bedingte Bewirtungskosten. Dieses Trinkgeld kann in Deutschland bei der Steuer zu 70 % angerechnet werden und ist somit steuerlich absetzbar.
Für freiwillig gezahlte Trinkgelder gilt im Übrigen kein Vorsteuerabzug, da es sich um eine steuerfreie Leistung nach § 3 Nr. 51 EStG handelt – absetzbar ist lediglich der reine Bruttobetrag als Betriebsausgabe. Arbeitet das Unternehmen mit digitalen Tools, können wichtige Fragen zum Trinkgeld schnell geklärt werden. Beispielsweise lassen sich bei der cleveren Reise-App TripIt passende Richtlinien jederzeit mobil einsehen.
Kurtaxe bei Geschäftsreisen – wie wird eine Befreiung beantragt?
Die Kurtaxe ist eine spezielle Fremdenverkehrsabgabe, die von Kommunen mit einer betont touristischen Ausrichtung erhoben wird. Jenseits von Kurorten wird eine vergleichbare Gebühr auch Ortstaxe oder in Großstädten City Tax genannt. Bis vor einigen Jahren konnten sich Geschäftsreisende von dieser Zahlung, die meist wenige Euro beträgt, in der Regel befreien lassen.
Doch nach einem wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts dürfen Kommunen frei entscheiden, ob sie eine Kurtaxe bei Geschäftsreisen erheben möchten oder nicht. Das bedeutet, dass eine Befreiung in vielen Städten und Gemeinden im Jahr 2026 nicht mehr möglich ist. Immer häufiger entscheiden sich Kommunen im Zuge der Gleichbehandlung aller Gäste dafür, die Tourismusabgabe bei allen Aufenthalten zu erheben. Ob eine Befreiung für Geschäftsreisende möglich ist, sollten Sie vor Antritt der Reise auf der Homepage der jeweiligen Gemeinde recherchieren.
Trinkgeld und Kurtaxe – so werden Reisekosten erstattet
Ob die Kurtaxe von den Geschäftsreisenden selbst oder vom Arbeitgeber übernommen wird, ist eine Frage der internen Reisekostenrichtlinie des Unternehmens. Häufig erstatten Arbeitgeber ihren Reisenden die Gebühr, die ja unmittelbar mit der Übernachtung anfällt und vom Hotel auf der Rechnung ausgewiesen wird.
Wichtig für das Controlling: Im Gegensatz zu freiwilligen Trinkgeldern können Kurtaxen, Ortstaxen und Bettensteuern vom Unternehmen zu 100 % als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden, da es sich um verpflichtende, betrieblich veranlasste Reisenebenkosten handelt.
Grundsätzlich gilt: Je transparenter die Reisekostenrichtlinie und je einfacher und automatisierter der Prozess der digitalen Belegerfassung ist, desto schneller und ressourcenschonender lassen sich solche Detailfragen für alle Beteiligten klären.
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